3. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob das Mietverhältnis einen Wohnraum betrifft, sodass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen sachlich zuständig wäre (Art. 200 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsführer rügt sowohl die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Definition der Wohnraummiete (angefochtener Beschluss, E. 2.3) als auch deren Anwendung im konkreten Fall (angefochtener Beschluss, E. 2.4; KG-act. 1, S. 2 f.).