__ demnach passivlegitimiert. Inwiefern J.________ im Übrigen passivlegitimiert war und ob die Berufungsgegnerin als nach dem Eigentumsübergang passivlegitimierte Vermieterin in das Verfahren miteinbezogen werden durfte oder ob die Vorinstanz das Gesuch wegen fehlender Passivlegitimation hätte abweisen müssen (vgl. Steck/Brunner, a.a.O., N 16 zu Art. 236 ZPO), kann vorliegend offen gelassen werden, weil die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.