Eigentumsübertragung des betroffenen Grundstücks erfolgte am 29. März 2012 (vgl. KG-act. 5/2). Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Vertrages, so geht das Mietverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von Gesetzes wegen auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 OR). Eine Rückwirkung findet jedoch nicht statt. Bereits entstandene und fällige Forderungen verbleiben beim Veräusserer (SVIT-Kommentar, a.a.O., N 8 f. zu Art. 261-261a OR). Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch betreffend Rückzahlung zu viel bezahlter Mietzinsen im Zeitraum vom 1. November 1996 bis am 29. März 2012 war J.________ demnach passivlegitimiert.