bb) Der Berufungsführer führte im Schlichtungsgesuch sinngemäss aus, ihm sei nie mitgeteilt worden, dass der Mietvertrag auf eine andere Person übergegangen sei, weshalb für ihn weiterhin J.________ als Vertragspartner gelte. Materiell machte er nebst aktuellen Ansprüchen (Anfechtung der Kündigung, Mietzinsbegehren etc.) auch die Rückzahlung der seit Dezember 1996 (Mietbeginn) zu viel bezahlten Mietzinsen geltend (Vi-act. 1). Der Mietvertrag vom 1. November 1996 wurde mit J.________ abgeschlossen (Vi-act. KB 1). Die Kantonsgericht Schwyz 6