Genf 2016, N 4 zu Art. 145 ZPO). Dies gilt selbst für die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei (vgl. BGE 139 III 78, E. 5). Die Berufung ist demzufolge als fristgerecht eingereicht zu betrachten. b) Die Berufungsgegnerin bemerkt in formeller Hinsicht, im Beschluss der Schlichtungsbehörde sei dem früheren Vermieter, J.________, implizit Parteistellung eingeräumt worden. Sie sei jedoch seit dem 29. März 2012 Alleinei- Kantonsgericht Schwyz 5 gentümerin des Grundstücks, auf welchem das Bootshaus gelegen sei. Der frühere Eigentümer sei am laufenden Verfahren nicht beteiligt (KG-act. 5, Rz. 3).