a) Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss der Schlichtungsbehörde wurde am 23. März 2017 versandt und dem Berufungsführer am 24. März 2017 zugestellt (Vi-act. 1, S. 1). Die Berufung datiert vom 8. Mai 2017. Berücksichtigt man den Fristenstillstand an Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO), wurde die Berufung fristgerecht eingereicht. Dieser Fristenstillstand gilt zwar im Schlichtungsverfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO), was auch für die Berechnung der Berufungsfrist gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde zutrifft (vgl. BGE 139 III 78, E. 4 für das summarische Verfahren gemäss Art.