den Nutzungen unbestimmter Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung (Kapitalwert) als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO), was auch für Mietzinserhöhungen oder -senkungen gilt (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 92 ZPO). Vorliegend übersteigen sowohl der Kapitalwert der angefochtenen Mietzinserhöhung (Fr. 3‘000.00 x 20 = Fr. 60‘000.00) als auch derjenige der beantragten Mietzinssenkung (Fr. 728.15 x 20 = 14‘563.00) den erforderlichen Streitwert von Fr. 10‘000.00, sodass die Berufung zulässig ist.