91 Abs. 1 ZPO). Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend äusserten sich weder die Parteien noch die Vorinstanz zum Streitwert. Bei objektiver Klagenhäufung (mehrere Rechtsbegehren gegen dieselbe Partei) werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsführer focht nebst der Gültigkeit der Kündigung auch die angekündigte Mietzinserhöhung von Fr. 3‘000.00 pro Jahr auf Fr. 6‘000.00 pro Jahr an und beantragte eine weitere