2. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 308 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt (vor der Vorinstanz) aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.00 betrug (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO).