2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2017 beantragte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 5).