Am 3. März 2017 fand eine „Sitzung“ der Schlichtungsbehörde mit den Parteien statt (Vi-act. 14). Mit Beschluss vom 3. März 2017 trat die Schlichtungsbehörde auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Vi-act. 15). Kantonsgericht Schwyz 3 b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 8. Mai 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Es sei der Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Küssnacht vom 2. März 2017 (Schli Be Nr. 29/2016) aufzuheben.