Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2017 beantragte die Berufungsgegnerin, es sei mangels sachlicher Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde auf das Gesuch nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Vi-act. 3). Der Berufungsführer reichte am 30. Januar 2017 weitere Beilagen (Vi-act. 5) und am 6. Februar 2017 eine Stellungnahme ein (Viact. 7). Am 7. Februar 2017 fand ein Augenschein des Bootshauses statt (Viact. 10/11). Der Berufungsführer reichte am 11. Februar 2017 eine weitere Stellungnahme mit Beilage ein (Vi-act. 12). Am 3. März 2017 fand eine „Sitzung“ der Schlichtungsbehörde mit den Parteien statt (Vi-act.