a) Mit Gesuch vom 27. Dezember 2016 betreffend „Anfechtung Kündigung/vorsorgliche Mieterstreckung, Anfechtung Mietzinserhöhung, Mietzinsherabsetzung, Behebung Mängel am Mietobjekt, Begehren auf Rückzahlung zuviel bezahlter Miete, Herausgabe Schlüssel Bootshaus, Rechtsverwahrung Ausbauten/Wegnahmerecht getätigte Mieterausbauten“ gelangte der Berufungsführer an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Küssnacht (Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2017 beantragte die Berufungsgegnerin, es sei mangels sachlicher Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde auf das Gesuch nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Vi-act. 3).