{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-42_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fdb890be92e7c39dd987fc05e828111b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-42_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_42_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281c1ada122cba3018682cdacfde492742e95bcc64207e8488cb3526c6b5b776081e5f18e07aaaff2bb7495beaec6a49dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281c1ada122cba3018682cdacfde492742e95bcc64207e8488cb3526c6b5b776081e5f18e07aaaff2bb7495beaec6a49dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_42", "Checksum": "6d378a3206a55eef26be0b01cdc0a100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.10.2017 ZK2 2017 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung Kündigung, vorsorgliche Mieterstreckung etc. | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:35", "Checksum": "1e88a12fef646fa2954d321fdf6f5999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.10.2017 ZK2 2017 42\nRegeste:\nAnfechtung Kündigung, vorsorgliche Mieterstreckung etc. | Diverses\n\ndd) Schliesslich macht der Berufungsführer geltend, er könne jederzeit im\nBootshaus übernachten und aufgrund des Bootshauses sowie des sich darin\nbefindenden Bootes sei er bestens vor Umwelteinwirkungen geschützt. Es sei\noffensichtlich, dass das Bootshaus und der sich dort befindende Bootsplatz\nauch als Wohnraum genutzt würden, was gemäss Mietvertrag so vereinbart\nund tatsächlich auch gelebt worden sei (Umbau; KG-act. 1). Dabei verkennt\ner, dass eine Übernachtung im leeren Bootshaus mangels Schlafgelegenheit\nnicht möglich ist. Eine Schlafstelle im Boot, welches nicht Gegenstand des\nMietverhältnisses ist, kann indessen wie bereits im vorhergehenden Abschnitt\nerwähnt das Mietobjekt nicht zu einem Wohnraum werden lassen. Ausserdem\nblieb die Behauptung, das Bootshaus werde tatsächlich als Wohnraum benutzt, unsubstantiiert (z.B. Bezeichnung des Datums einer Übernachtung) und\nunbelegt (z.B. Fotos).\n\nee) Zusammenfassend kann der Bootshaushälfte kein Wohnzweck zugeschrieben werden, sodass die Normen betreffend die Miete von Wohn- und\nGeschäftsräumen nicht zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz verneinte\ndemnach zu Recht ihre sachliche Zuständigkeit.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss sind\ndie Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es ist der Berufungsführer zu verpflichten, die Berufungsgegnerin angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von\nFr. 50‘001.00 bis Fr. 100‘000.00 beträgt das Honorar im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9‘250.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA), im Berufungsverfahren 20-60 % davon (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die\nVergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu\nbemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsanwalt der Berufungsgegnerin\nreichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise\nfestzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Angesichts des Aufwandes (achtseitige\nBerufungsantwort, Instruktion und Durchsicht zweitinstanzlicher\nKurzschreiben) sowie der geringen Schwierigkeit der Streitsache erscheint\neine Entschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen;-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden\ndem Berufungsführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘500.00 (inkl.\nAuslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.\n\n5. Zufertigung an B.________ (2/R), D.________ (2/R), die Vorinstanz\n(1/A) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz (1/R, mit den\nAkten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 6. November 2017 sl\n"}