{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-42_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fdb890be92e7c39dd987fc05e828111b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-42_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_42_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281c1ada122cba3018682cdacfde492742e95bcc64207e8488cb3526c6b5b776081e5f18e07aaaff2bb7495beaec6a49dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281c1ada122cba3018682cdacfde492742e95bcc64207e8488cb3526c6b5b776081e5f18e07aaaff2bb7495beaec6a49dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_42", "Checksum": "6d378a3206a55eef26be0b01cdc0a100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dabei verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz darüber hinaus festhielt,\neine ununterbrochene Anwesenheit sei nicht erforderlich. Ein Wohnen liege\ndaher auch im Falle einer Zweitwohnung vor (angefochtener Beschluss,\nE. 2.3). Wie bereits erwähnt (s.o., E. 3.c), wird in der Regel eine gewisse\nBeständigkeit des Aufenthaltes im betroffenen Raum als Kriterium des Wohnzweckes vorausgesetzt (Giger, a.a.O., N 24 zu Art. 253a OR). An den vorinstanzlichen Erwägungen ist diesbezüglich nichts zu bemängeln.\n\nbb) Des Weiteren bringt der Berufungsführer vor, eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Bootshauses dürfe nicht von vornherein vom Begriff des Wohnraumes ausgeschlossen werden, denn Wohnraum könne auch\nein Abstellplatz in einem Bootshaus sein, ob es alle Funktionen des täglichen\nBedarfs (Kochen, Waschgelegenheit) erfülle oder nicht (KG-act. 1, Rz. 8).\nDem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz die für das Wohnen typischen Verhaltensmuster (Schlafen, Essen, Körperpflege, Kochen, Aufbewahrung von Effekten, individuelles Gestalten des Raumes, Empfang von Gästen\nusw.) lediglich als ein Kriterium unter mehreren aufführte (angefochtener Beschluss, E. 2.3, letzter Abschnitt) und die Qualifikation des vorliegenden Mietobjektes aufgrund einer umfassenden Prüfung sämtlicher Umstände vornahm\n(angefochtener Beschluss, E. 2.4). Sie schloss mithin die Wohneigenschaft\ndes Mietobjektes nicht bereits aufgrund des Fehlens der typischen Verhaltensmuster aus. An den zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz\nist nichts zu bemängeln (vgl. vorstehende E. 3.c).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\ncc) Der Berufungsführer macht sodann geltend, nach Absprache mit dem\nVermieter seien diverse Umbauten erfolgt, damit die Nutzung des Bootshauses als Wohnraum habe erfolgen können (KG-act. 1). Worin die angeblichen\nUmbauten konkret bestehen, wird in der Berufung jedoch nicht behauptet. Der\nBerufungsführer verweist lediglich auf Erwägung 2.1 des angefochtenen Beschlusses, in welcher die Vorinstanz die Behauptungen des Berufungsführers\nin den erstinstanzlichen Eingaben zitiert. Ob dieser Verweis den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO)\ngenügt, kann offen bleiben. Erstinstanzlich behauptete der Berufungsführer\njedenfalls, nach dem Umbau seien im Bootshaus 2 Schlafplätze, Stromanschluss für Licht und Heizung, Frischwasser für Kochen und Dusche und eine\nToilette vorhanden (Vi-act. 1, S. 2; vgl. Vi-act. 7). Die Vorinstanz umschrieb\nden Ausbaustand des Bootshauses im angefochtenen Beschluss aufgrund der\nFeststellungen anlässlich des Augenscheins vom 7. Februar 2017 (angefochtener Beschluss, E. 2.4), worauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG).\nGemäss Augenscheinprotokoll hat es im Bootshaus neben der Eingangstüre\neinen Stromanschluss, allerdings floss zu dieser Zeit kein Strom. Ausserdem\ngebe es keinen Wasseranschluss, keine sanitären Anlagen (Toilette), keine\nDusche, keine Küche bzw. Kochgelegenheit, kein Bett bzw. keine Schlafgelegenheit, keine Möbel, keinen Wasserablauf und keine Heizung. Das Bootshaus sei auch nicht an die Kanalisation angeschlossen (Vi-act. 10). Die Behauptungen des Berufungsführers sind somit aktenwidrig. Soweit er davon\nausgeht, dass sich die Ausbauten im Boot selber befinden, ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass das Boot nicht Gegenstand des vorliegenden\nMietverhältnisses ist (angefochtener Beschluss, E. 2.4, letzter Abschnitt). Die\nVermietung eines Bootsplatzes in einem Bootshaus ist diesbezüglich vergleichbar mit dem im Bundesgerichtsurteil vom 11. Dezember 2001,\n4C.293/2001, beurteilten Fall (vgl. auch den Kommentar dazu in MRA 1/04,\nS. 35 ff.). Dabei mieteten verschiedene Mieter je einen Teil eines Grundstückes zur Benützung als Standplätze. Auf diesen Standplätzen befanden sich\nim Eigentum des jeweiligen Mieters stehende, in Leichtbauweise erstellte und\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nauf massivem Pfahlwerk stehende Holz-Freizeithäuschen. Diese waren an die\nKanalisation, an die Wasser-, Strom- und Telefonversorgung angeschlossen,\nenthielten eine Toilette, eine Dusche, eine Kochnische und einen Schlafbereich. Das Bundesgericht qualifizierte die Freizeithäuschen als Fahrnisbauten,\nwelche weder Gegenstand des Mietverhältnisses waren noch Anlass zur (analogen) Anwendung der Normen zur Wohnraummiete gaben (Urteil BGer vom\n11. Dezember 2001, 4C.293/2001 E. 4.c). Wenn schon Fahrnisbauten mit\neindeutigem Wohnzweck keine Wohnraummiete begründen, kann dies erst\nRecht nicht auf ein Boot in einem Bootshausteil zutreffen, denn ein Boot dient\nüblicherweise als Transport- und Vergnügungsmittel und nicht als Wohnung\n(Giger, a.a.O., N N 23 zu Art. 253a OR).\n\n"}