{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-42_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fdb890be92e7c39dd987fc05e828111b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-42_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_42_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281c1ada122cba3018682cdacfde492742e95bcc64207e8488cb3526c6b5b776081e5f18e07aaaff2bb7495beaec6a49dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281c1ada122cba3018682cdacfde492742e95bcc64207e8488cb3526c6b5b776081e5f18e07aaaff2bb7495beaec6a49dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_42", "Checksum": "6d378a3206a55eef26be0b01cdc0a100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Wohnräume im Sinne dieser Bestimmung sind Räume, deren Nutzungszweck stillschweigend oder ausdrücklich als „Wohnen“ vereinbart wurde (statt vieler: Giger, in: Berner Kommentar\nzum OR, Bern 2013, N 23 zu Art. 253a OR). Ausschlaggebend ist in erster\nLinie der Wille der Parteien (Giger, a.a.O., N 23 zu Art. 253a OR; vgl. SVIT-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nKommentar zum Mietrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 5 zu Art. 253a\nOR). Der Berufungsführer rügt zunächst, er habe [im Hinblick auf den Vertragsabschluss vom 1. November 1996] ein Bootshaus gesucht, in welchem er\nsein Boot unterbringen und welches er zusätzlich als Wohnraum, z.B. als\nÜbernachtungsmöglichkeit im Boot, hätte nutzen können (KG-act. 1). Die Vorinstanz erwog, dass im Mietvertrag vom 1. November 1996 hinsichtlich Benützungsart des Mietobjektes nichts festgehalten worden sei. Zudem hätten die\nGesuchsgegner (Berufungsgegnerin und J.________) übereinstimmend\nbestätigt, dass es sich bei der vereinbarten Nutzung nicht um das Wohnen,\nsondern um das Nutzen des Bootshauses als Bootsabstellplatz gegangen sei\n(angefochtener Beschluss, E. 2.4). Der Berufungsführer macht mit anderen\nWorten geltend, sein Parteiwille bei Vertragsabschluss habe darin bestanden,\neinen Wohnraum zu mieten. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, lässt sich\ndem Mietvertrag vom 1. November 1996 keine Zweckumschreibung entnehmen (Beilage 1 zu Vi-act. 1). Sowohl die Berufungsgegnerin (Vi-act. 3, S. 2;\nVi-act. 15) als auch J.________ (Vi-act. 15) erklärten, dass die Bootshaushälfte nicht als Wohnraum vermietet worden sei. Eine übereinstimmende Nutzungsvereinbarung bzw. ein übereinstimmender Parteiwille liegt damit nicht\nvor. Somit ist der Gebrauchszweck des Mietobjektes nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Dazu kann nebst den Umständen auf die objektiv bestimmungsgemässe Verwendung des Mietobjekts abgestellt werden (vgl. Giger, a.a.O., N 23 zu Art. 253a OR).\n\nb) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe dem\nMietobjekt zu Unrecht die Raumqualität im Sinne von Art. 253a OR abgesprochen (KG-act. 1, S. 3). Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Definition des Raumes im Sinne von Art. 253a OR (E. 2.3, dritter\nAbschnitt) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Zum vorliegenden Fall\nhielt sie fest, es handle sich beim Mietobjekt nicht um einen horizontal und\nvertikal abgeschlossenen Raum, der eine minimale Ausstattung, die das\nWohnen ermögliche, aufweise (E. 2.4). Ob mit dieser Formulierung bereits die\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nRaumqualität oder nur der Wohnzweck verneint wurde, geht aus dem Wortlaut\nnicht eindeutig hervor. Im Hinblick auf die Rüge des Berufungsführers sind die\nvorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu ergänzen, dass auch baulichen\nAnlagen mit dreidimensionaler Ausdehnung die Raumqualität zuerkannt wird,\nwenn sie gegen oben und auf drei Seiten hin begrenzt, aber zu einer Seite hin\noffen sind (z.B. Autowaschanlage: BGE 124 III 108, E. 2.c; SVIT-Kommentar\nzum Mietrecht, a.a.O., N 3 zu Art. 253a OR). Grundsätzlich kann somit ein\ngegen eine Seite hin offenes Bootshaus als Raum im Sinne von Art. 253a OR\ngelten. Vorliegend wäre jedoch zu berücksichtigen, dass Gegenstand des\nMietvertrages nur eine Hälfte des Bootshauses war und die Bootshaushälften\nlediglich durch im Wasser stehende Pfähle voneinander abgegrenzt sind (angefochtener Beschluss, E. 2.4; Protokoll Augenschein, Vi-act. 10, S. 2; Fotos\nin Vi-act. 11). Der zweite Bootsplatz gehört zum Nachbargrundstück. Ob dem\nMietobjekt trotzdem die Raumqualität zugesprochen werden kann, ist daher\nfraglich, kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.\n\nc) In Literatur und Rechtsprechung herrschen teilweise unterschiedliche\nAuffassungen darüber, wie der Wohnzweck im Sinne von Art. 253a OR zu\ndefinieren ist. Überwiegend wird verlangt, dass der betroffene Raum dem längerdauernden Aufenthalt einer Person dient und ihr Privat-/Intimsphäre sowie\nSchutz vor Umwelteinflüssen gewährt (Giger, a.a.O., N 24 zu Art. 253a OR;\nWeber, in: Basler Kommentar zum OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 4 zu\nArt. 253a/253b OR; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 22 zu Vorbemerkungen zu\nArt. 253-274g OR; vgl. Urteil BGer vom 12. Juni 2006, 4C.128/2006, E. 2). Der\nAufenthalt muss nicht ununterbrochen sein (z.B. bei Zweitwohnungen), der\nMieter muss aber die Absicht haben, sich länger als nur vorübergehend (z.B.\nHotelzimmer) im betreffenden Raum aufzuhalten (Giger, a.a.O., N 24 zu\nArt. 253a OR). Sodann wird eine minimale Ausstattung mit einer Schlafgelegenheit, einer Kochstelle, sanitären Einrichtungen, Beheizung und Stromversorgung verlangt (Giger, a.a.O., N 145 zu Art. 253 OR; SVIT-Kommentar, N 5\nzu Art. 253a OR). Abgesehen von der Schlafgelegenheit werden diese\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nAusstattungen jedoch anscheinend nicht als zwingend angesehen, wenn auch\nein an einen Studenten vermietetes Einzelzimmer als Wohnraum gilt (Giger,\na.a.O., N 24 zu Art. 253a OR; SVIT-Kommentar, N 5 zu Art. 253a OR).\n\n"}