1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 800.00 zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.