4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung für die elfseitige Beschwerdeantwort sowie das Studium der Beschwerdeakten in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebTRA ermessensweise auf Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen ist;- Kantonsgericht Schwyz 15 beschlossen: