Dass die Sanierung eines Bootshauses im Winter nicht durchgeführt werden konnte, ist nachvollziehbar. Der Termin wurde alsdann am 27. März 2017, d.h. wie angekündigt und noch anfangs Frühling, angesetzt (Vi-act. A.I, S. 4). Sodann konnte der Beschwerdeführer auch durch die Ankündigung der Sanierung mit Schreiben vom 25. Oktober Kantonsgericht Schwyz 14