Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Mängel (Risse an Wand und Decke des Bootshauses) wurden anhand von Fotos (Vi-act. KB 9) glaubhaft dargelegt. Selbst der Beschwerdeführer geht von einem Sanierungsbedarf der Decke aus, rügte er diese Mängel doch selber (vgl. Vi-act. KB 5). Die Mängel, insbesondere der lange Riss zwischen Decke und Wand (vgl. KB 9), scheinen – soweit dies aufgrund der Fotos und in summarischer Würdigung beurteilbar ist – ein nicht zu unterschätzendes Ausmass aufzuweisen, sodass eine Sanierung als dringend anzusehen ist. Dass die Sanierung eines Bootshauses im Winter nicht durchgeführt werden konnte, ist nachvollziehbar.