Wie teilweise bereits erwähnt, führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung sinngemäss aus, die Sanierungsarbeiten seien dringend notwendig. Durch das Gewicht des an der Decke aufgehängten Bootes habe sich „das Ganze“ (sprich: die Decke) durchgebogen. Mittlerweile sei bereits die Wand schräg und habe innen wie aussen Risse. Im vorderen Bereich sei ein Teil abgebrochen. Sie hätten befürchtet, dass der Beschwerdeführer das Boot nicht rechtzeitig aus dem Bootshaus herausnähme. Das Boot habe aber für die Reinigungsarbeiten, welche vor der Sanierung hätten gemacht werden müssen, draussen sein müssen.