Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, im Gesuchszeitpunkt sei noch kein Baugesuch für die Sanierungsarbeiten eingereicht worden und es liege noch keine Baubewilligung vor. Seit dem Zeitpunkt, als das Boot herausgestellt worden sei, seien lediglich Aufräum- und Reinigungsarbeiten durchgeführt worden, welche auch mit dem Boot im Bootshaus hätten gemacht werden können. Mit der eigentlichen Sanierung habe mangels Kantonsgericht Schwyz 13