c) Schliesslich muss glaubhaft sein, dass die anzuordnende Massnahme dringlich ist. Dringlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Huber, a.a.O., N 22 zu Art. 261 ZPO). Die Vorinstanz leitete die Dringlichkeit aus der geltend gemachten Erschwerung bzw. Verunmöglichung der Sanierungsarbeiten ab (angefochtene Verfügung, E. 3.c). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, im Gesuchszeitpunkt sei noch kein Baugesuch für die Sanierungsarbeiten eingereicht worden und es liege noch keine Baubewilligung vor.