Man habe zuerst das Dach gereinigt, weshalb das Boot habe draussen sein müssen, weil es vorkomme, dass durch das Reinigen Verputz herunterbröckeln und das Boot beschädigen könne. Man habe auch zuerst den Zustand des Bootshauses anschauen müssen. Den Schaden, welcher durch das zu schwere Boot des Beschwerdeführers entstanden sei (Risse an der Wand, „schräge“ Wand), habe man erst danach gesehen. Sie habe mit der Bauunternehmung einen Vertrag gehabt, den sie habe einhalten müssen. Man habe vereinbart, am 21. März 2017 mit den Arbeiten zu beginnen. Sie wolle nicht, dass das Bootshaus zusammenkrache (Vi-act. A.II, S. 3).