bb) Die Beschwerdegegnerin führte im Gesuch aus, mit den Sanierungsarbeiten könne nicht begonnen werden, weil sich das Boot noch auf dem Bootsplatz befinde. Mit der Verzögerung der Sanierungsarbeiten würden Kosten entstehen, für welche der Beschwerdeführer einzustehen habe (Vi-act. A.I, S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte sie, das Boot habe draussen (ausserhalb des Bootshauses) sein müssen, man hätte sonst mit den Reinigungsarbeiten nicht beginnen können. Man habe zuerst das Dach gereinigt, weshalb das Boot habe draussen sein müssen, weil es vorkomme, dass durch das Reinigen Verputz herunterbröckeln und das Boot beschädigen könne.