Selbst wenn man die nicht glaubhaft gemachten Kosten, welche angeblich dann anfallen würden, wenn mit den Sanierungsarbeiten nicht im März 2017 begonnen worden wäre, als Nachteil ansähe, würde das Gesuch am Nachteilskriterium scheitern. Ein Nachteil liege nur dann vor, wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz begründe (KG-act. 1, Rz. 16 f.).