aa) Die Vorinstanz erachtete als Nachteil, dass die Vornahme der beabsichtigten Sanierungsarbeiten durch die Beschwerdegegnerin (bzw. deren Handwerker) nicht nur erschwert, sondern gar verunmöglicht würden, wenn der Beschwerdeführer das Boot weiterhin im Bootshaus beliesse (angefochtene Verfügung, E. 3.c). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe vor Vorinstanz nicht behauptet oder dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, inwiefern ihr aus der bestrittenen Verletzung ein nicht Kantonsgericht Schwyz 11