Darüber hinaus stimmte der Beschwerdeführer zwar zu, während der Sanierungsarbeiten sein Boot an einen anderen Standplatz zu verbringen. Er ging dabei aber stets davon aus, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Unterbringung des Bootes handeln sollte, weil das Mietvertragsverhältnis ungekündigt andauere und er nach der Sanierung sein Boot wieder in das Bootshaus stellen könne (vgl. Vi-act. BB 1, S. 2: „… damit wir einen geeigneten temporären Platz für das Boot finden können.“ [im Original ohne Hervorhebung]).