Der Beschwerdeführer wendet ein, weder im Gesuch der Beschwerdegegnerin noch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2017 werde behauptet, dass der Beschwerdeführer das Boot aus dem Bootshaus nicht entfernen werde. Er habe lediglich angekündigt, dass dies zu kurzfristig sei, zumal er einen Standplatz für das Boot organisieren müsse (unrichtige Sachverhaltsfeststellung; KG-act. 1, Rz. 11). Ausserdem sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Glaubhaftmachung der drohenden Verletzung dadurch erstellt sei, weil der Beschwerdeführer nach Erhalt der superprovisorischen Anordnung das Boot aus dem Bootshaus entfernt habe, nicht nachvollziehbar (KG-act. 1, Rz. 15).