Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz zu diesem Punkt sehr wohl äusserte, wenn sie erwog, dass der Umstand, ob die behördliche Bewilligung für die Sanierungsarbeiten vorläge oder nicht, nicht weiter von Bedeutung sei (angefochtene Verfügung, E. 3.b in fine). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch Nichtberücksichtigung dieses Umstandes liegt demnach nicht vor. In rechtlicher Hinsicht ist die vorinstanzliche Erwägung insofern zutreffend, als die vorliegend zu beurteilende Eigentumsverletzung nicht vom Bestand einer Baubewilligung abhängt, zumal die Kantonsgericht Schwyz 9