Obwohl der Beschwerdeführer implizit davon ausgeht, dass das Mietvertragsverhältnis weiterhin andauert, begründet er nicht, inwiefern die Vorinstanz die Gültigkeit der Kündigung per Ende Februar 2017 nicht als glaubhaft hätte erachten dürfen. Er macht lediglich geltend, der Leiter Baubewilligungen der Bezirksverwaltung Küssnacht habe bestätigt, dass für die Sanierung des Bootshauses ein Baugesuch gestellt werden müsse und per 22. März 2017 kein Baugesuch eingereicht worden sei. Dies sei unbestritten geblieben, aber von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe daher den Sachverhalt unrichtig festgestellt (KG-act. 1, Rz. 12.b/c).