Der Umstand, ob eine behördliche Bewilligung für die Sanierungsarbeiten vorläge, sei nicht weiter von Bedeutung. Der aus dem Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin fliessende Anspruch, dass der Beschwerdeführer sein Boot ab dem 1. März 2017 nicht mehr im vormaligen Mietobjekt stationiert habe, habe als glaubhaft gemacht zu gelten (angefochtene Verfügung, E. 3.b/c).