zu einem Wohnraum ausgebaut worden sei, in Anbetracht des Ergebnisses des Augenscheins der Schlichtungsbehörde vom 7. Februar 2017 als widerlegt betrachtet werden. Die Kündigung vom 21. Dezember 2016 erscheine daher in hinreichend glaubhaft gemachter Weise gültig. Das Mietverhältnis sei somit per Ende Februar 2017 beendet worden, sodass ab dem 1. März 2017 kein Raum für die Anwendbarkeit von Art. 260 OR bestehe. Der Umstand, ob eine behördliche Bewilligung für die Sanierungsarbeiten vorläge, sei nicht weiter von Bedeutung.