aa) Im Hinblick auf den Hauptsacheanspruch der Beschwerdegegnerin (Verletzung ihrer Eigentumsrechte) prüfte die Vorinstanz (prima facie) die Gültigkeit der Kündigung vom 21. Dezember 2016 per Ende Februar 2017. Dabei habe der Beschwerdeführer wie bereits im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen behauptet, es liege eine Wohnraummiete vor. Die Schlichtungsbehörde habe im Beschluss vom 3. März 2017 ausgeführt, dass das Mietobjekt die Kriterien eines Wohnraumes nicht erfülle. Sodann dürften die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach das Bootshaus von ihm Kantonsgericht Schwyz 8