a) Die durch Art. 261 ZPO geschützte Anspruchsverletzung kann in einer im Gesuchszeitpunkt bestehenden, andauernden Verletzung, in der erstmals drohenden Verletzung oder in einer geschehenen Verletzung, deren Wiederholung droht, bestehen. Die Wiederholungsgefahr wird u.a. indiziert durch Verletzungen in der Vergangenheit. Grundsätzlich darf sie auch bejaht werden, falls die Gegenseite – ungeachtet konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholung – die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (Zürcher, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 18 zu Art. 261 ZPO).