Genf 2016, N 17-24 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht hat sich mit einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, weil es sonst der Entscheidung in der Sache vorgreifen würde (Urteil BGer vom 24. Oktober 2006, 4P.200/2006, E. 3.1).