O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfrage ist auch die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie die Frage, was die Vertragsparteien beim Vertragsschluss dachten und wollten (Blickenstofer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO). 3. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist, und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil Kantonsgericht Schwyz 7