Vorliegend äusserten sich weder die Parteien noch die Vorinstanz zur Streitwertberechnung (vgl. angefochtene Verfügung, E. 7). Sowohl die nicht substantiierten und unbezifferten Kosten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Verzögerung der Sanierung als auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden durch die anderweitige Unterbringung des Bootes (vgl. Vi-act. A.IIa, S. 12 ff.) liegen (schätzungsweise) unter der Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.00, sodass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO). Kantonsgericht Schwyz 6