a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1‘500.00 festgesetzt, zur Gänze dem Gesuchsgegner auferlegt, wobei der Kostenbezug, - in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO –, verrechnungsweise über den von der Gesuchstellerin in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss erfolgt und ihr dafür im Umfange dieser Fr. 1‘500.00 das Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner eingeräumt wird. b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 150.00 ausserrechtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittel und Dahinfallen der Klagefrist)