c) Der Eventualantrag des Gesuchsgegners, wonach die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme von der Leistung einer durch die Gesuchstellerin zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen sei, wird abgewiesen. 2. (Frist zur Klageeinreichung) 3. Hinsichtlich der Prozesskoten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (cf. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wird, für das gesamte Verfahren (d.h. Prozess Nr. ZES 2017 34 und ZES 2017 34a), im Sinne der Erwägungen was folgt angeordnet: