343 ZPO –, zusätzlich ermächtigt, das Boot des Gesuchsgegners, amtliches Kennzeichen SZ yy, aus dem Bootshaus der Gesuchstellerin herauszustellen oder durch Beizug Dritter herausstellen zu lassen und/oder hierfür direkt polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Gesuchstellerin hat die dadurch entstehenden Kosten vorzuschiessen, es wird ihr jedoch das entsprechende Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner eingeräumt.