Überdies wird die Gesuchstellerin hiermit für den Fall der Widerhandlung des Gesuchsgegners gegen die richterliche Verbotsanordnung gemäss Ziff. 1 lit. a vorstehend, – gestützt auf Art. 335 ff. ZPO, insbesondere gestützt auf Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 337 ZPO und Art. 343 ZPO –, zusätzlich ermächtigt, das Boot des Gesuchsgegners, amtliches Kennzeichen SZ yy, aus dem Bootshaus der Gesuchstellerin herauszustellen oder durch Beizug Dritter herausstellen zu lassen und/oder hierfür direkt polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.