Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht verfügte noch am gleichen Tag superprovisorisch die beantragten Massnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) und Ermächtigung zur Selbst- bzw. Dritthilfe und/oder Polizeihilfe (Vi-act. A.I.a). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes (Vi-act. A.II.a): 1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen und alle bereits angeordneten Massnahmen seien aufzuheben.