3. Für den Säumnis- und/oder Widerhandlungsfall seien die dem Richter angemessen erscheinenden Androhungen und Rechtsnachteile anzuordnen; namentlich sei dem Gesuchsgegner für den Säumnis- und/oder Widerhandlungsfall Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB anzudrohen; zudem sei die Gesuchstellerin für den Säumnis- und/oder Widerhandlungsfall richterlich zu ermächtigen, das Boot des Gesuchsgegners aus dem Bootshaus der Gesuchstellerin herauszustellen oder durch Beizug