a) Am 21. Dezember 2016 kündigte die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis per Ende Februar 2017 (Vi-act. KB 2). Diese Kündigung focht der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Küssnacht an. Die Schlichtungsbehörde trat mit Beschluss vom 3. März 2017 zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (Vi-act. KB 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Das Verfahren ZK2 2017 42 ist pendent. b) Die Beschwerdegegnerin stellte und begründete am 27. März 2017 beim Bezirksgericht Küssnacht mündlich zu Protokoll folgende Anträge (Vi-act. A.I):