{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a7062914a4429273b8a295551aca7ab5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_41", "Checksum": "ae1a58cf9e60d54c8f8d0aaafa9c426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Vi-act. KB 5). Die Mängel,\ninsbesondere der lange Riss zwischen Decke und Wand (vgl. KB 9), scheinen\n– soweit dies aufgrund der Fotos und in summarischer Würdigung beurteilbar\nist – ein nicht zu unterschätzendes Ausmass aufzuweisen, sodass eine Sanierung als dringend anzusehen ist. Dass die Sanierung eines Bootshauses im\nWinter nicht durchgeführt werden konnte, ist nachvollziehbar. Der Termin\nwurde alsdann am 27. März 2017, d.h. wie angekündigt und noch anfangs\nFrühling, angesetzt (Vi-act. A.I, S. 4). Sodann konnte der Beschwerdeführer\nauch durch die Ankündigung der Sanierung mit Schreiben vom 25. Oktober\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n2016, die Kündigung des Mietverhältnisses vom 21. Dezember 2016 und die\nAufforderung vom 15. März 2017 nicht zur Entfernung des Bootes aus dem\nBootshaus bewegt werden. Schliesslich ist die Massnahme auch angesichts\nder bereits andauernden und weiterhin drohenden Nutzungseinschränkung\ndes Eigentums, welche nicht wiedergutzumachen ist, als notwendig zu erachten. Die Anordnung der Entfernung des Bootes mittels vorsorglicher Massnahmen erscheint daher im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen als dringend.\n\nd) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme zur Entfernung des Bootes aus dem Bootshaus gegeben, sodass die\nBeschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung abzuweisen ist.\n\n4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen.\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte keine Kostennote ein,\nsodass die Entschädigung für die elfseitige Beschwerdeantwort sowie das\nStudium der Beschwerdeakten in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 6\nAbs. 1 und § 2 Abs. 1 GebTRA ermessensweise auf Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen ist;-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘200.00 werden\ndem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 800.00\nzurückzuerstatten.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG)\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der\nStreitwert liegt unter Fr. 10‘000.00.\n\n5. Zufertigung an B.________ (2/R), D.________ (2/R), die Vorinstanz\n(1/A) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz (1/R, mit den\nAkten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 6. November 2017 sl\n"}