{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a7062914a4429273b8a295551aca7ab5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_41", "Checksum": "ae1a58cf9e60d54c8f8d0aaafa9c426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Anlässlich der Hauptverhandlung habe er das Vorliegen eines Nachteils bestritten. Die Vorinstanz habe\njedoch nicht geprüft, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 261 ZPO vorliege.\nSelbst wenn man die nicht glaubhaft gemachten Kosten, welche angeblich\ndann anfallen würden, wenn mit den Sanierungsarbeiten nicht im März 2017\nbegonnen worden wäre, als Nachteil ansähe, würde das Gesuch am Nachteilskriterium scheitern. Ein Nachteil liege nur dann vor, wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz begründe (KG-act. 1, Rz. 16 f.).\n\nbb) Die Beschwerdegegnerin führte im Gesuch aus, mit den Sanierungsarbeiten könne nicht begonnen werden, weil sich das Boot noch auf dem Bootsplatz befinde. Mit der Verzögerung der Sanierungsarbeiten würden Kosten\nentstehen, für welche der Beschwerdeführer einzustehen habe (Vi-act. A.I,\nS. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte sie, das Boot habe draussen\n(ausserhalb des Bootshauses) sein müssen, man hätte sonst mit den Reinigungsarbeiten nicht beginnen können. Man habe zuerst das Dach gereinigt,\nweshalb das Boot habe draussen sein müssen, weil es vorkomme, dass durch\ndas Reinigen Verputz herunterbröckeln und das Boot beschädigen könne.\nMan habe auch zuerst den Zustand des Bootshauses anschauen müssen.\nDen Schaden, welcher durch das zu schwere Boot des Beschwerdeführers\nentstanden sei (Risse an der Wand, „schräge“ Wand), habe man erst danach\ngesehen. Sie habe mit der Bauunternehmung einen Vertrag gehabt, den sie\nhabe einhalten müssen. Man habe vereinbart, am 21. März 2017 mit den Arbeiten zu beginnen. Sie wolle nicht, dass das Bootshaus zusammenkrache\n(Vi-act. A.II, S. 3). Somit bezeichnete die Beschwerdegegnerin als Nachteil\neinerseits die Kosten, welche ihr aus der Verzögerung der Sanierungsarbeiten\nbzw. der nicht rechtzeitigen Einhaltung des Vertrages mit der Bauunternehmung entstünden, und andererseits die entstandenen Schäden am Bootshaus, welche bei weiterdauerndem Einstellen des Bootes des Beschwerdefüh-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nrers vermutlich noch verschlimmert würden. Ein reiner Vermögensschaden\nkann zwar nur unter erhöhten Anforderungen als Nachteil im Sinne von\nArt. 261 ZPO geltend gemacht werden, nämlich wenn ein rein ökonomischer\nAusgleich keinen vollwertigen Ersatz verschafft (Sprecher, a.a.O., N 28b zu\nArt. 261 ZPO; Urteil BGer vom 18. Juli 2005, 5P.104/2005, E. 1.4). Ob dies\nvorliegend für die geltend gemachten Kosten zutrifft, kann offen gelassen\nwerden. Denn liegt der Nachteil in der Beeinträchtigung der Ausübung absoluter Rechte (z.B. Eigentum), dürfen an dessen Bejahung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil HGer ZH vom 18. September 2014,\nHE140296, E. 4.8). Ob die Störung zuletzt mit Geld entschädigt werden kann,\nspielt keine Rolle. Beeinträchtigungen im Genuss des Eigentums sind als solche nicht wiedergutmachbar, weil man Zeit nicht zurückgeben kann (Sprecher,\na.a.O., N 28b zu Art. 261 ZPO; Zürcher, a.a.O., N 31 zu Art. 261 ZPO). Nachdem bereits glaubhaft ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Nutzung ihres\nEigentums durch das widerrechtliche Belassen des Bootes im Bootshaus beeinträchtigt wurde und ebenfalls glaubhaft ist, dass diese Beeinträchtigung\nzukünftig droht, ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne\nvon Art. 261 ZPO gegeben.\n\nc) Schliesslich muss glaubhaft sein, dass die anzuordnende Massnahme\ndringlich ist. Dringlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Huber, a.a.O., N 22 zu Art.\n261 ZPO). Die Vorinstanz leitete die Dringlichkeit aus der geltend gemachten\nErschwerung bzw. Verunmöglichung der Sanierungsarbeiten ab (angefochtene Verfügung, E. 3.c). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, im Gesuchszeitpunkt sei noch kein Baugesuch für die Sanierungsarbeiten eingereicht worden und es liege noch keine Baubewilligung vor. Seit dem Zeitpunkt,\nals das Boot herausgestellt worden sei, seien lediglich Aufräum- und Reinigungsarbeiten durchgeführt worden, welche auch mit dem Boot im Bootshaus\nhätten gemacht werden können. Mit der eigentlichen Sanierung habe mangels\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nBaubewilligung gar nicht begonnen werden können. Sodann sei keine akute\nGefährdungslage vorhanden, denn das Endurteil betreffend die Kündigung\ndes Mietverhältnisses könne ohne Weiteres abgewartet werden (KG-act. 1,\nRz. 12. f, 16, 18).\n\nWie teilweise bereits erwähnt, führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der\nHauptverhandlung sinngemäss aus, die Sanierungsarbeiten seien dringend\nnotwendig. Durch das Gewicht des an der Decke aufgehängten Bootes habe\nsich „das Ganze“ (sprich: die Decke) durchgebogen. Mittlerweile sei bereits\ndie Wand schräg und habe innen wie aussen Risse. Im vorderen Bereich sei\nein Teil abgebrochen. Sie hätten befürchtet, dass der Beschwerdeführer das\nBoot nicht rechtzeitig aus dem Bootshaus herausnähme. Das Boot habe aber\nfür die Reinigungsarbeiten, welche vor der Sanierung hätten gemacht werden\nmüssen, draussen sein müssen. Denn es könne vorkommen, dass durch das\nReinigen Verputz herunterfalle und das Boot beschädige. Sie habe mit der\nBauunternehmung vereinbart, dass die Sanierungsarbeiten am 21. März 2017\nbeginnen sollten. Schliesslich wolle sie nicht, dass das Bootshaus zusammenkrache (Vi-act. A.II, S. 2 f.).\n\n"}