{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a7062914a4429273b8a295551aca7ab5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_41", "Checksum": "ae1a58cf9e60d54c8f8d0aaafa9c426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Er macht lediglich geltend, der Leiter Baubewilligungen der\nBezirksverwaltung Küssnacht habe bestätigt, dass für die Sanierung des\nBootshauses ein Baugesuch gestellt werden müsse und per 22. März 2017\nkein Baugesuch eingereicht worden sei. Dies sei unbestritten geblieben, aber\nvon der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe daher\nden Sachverhalt unrichtig festgestellt (KG-act. 1, Rz. 12.b/c).\n\nDabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz zu diesem\nPunkt sehr wohl äusserte, wenn sie erwog, dass der Umstand, ob die behördliche Bewilligung für die Sanierungsarbeiten vorläge oder nicht, nicht weiter\nvon Bedeutung sei (angefochtene Verfügung, E. 3.b in fine). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch Nichtberücksichtigung dieses\nUmstandes liegt demnach nicht vor. In rechtlicher Hinsicht ist die vorinstanzliche Erwägung insofern zutreffend, als die vorliegend zu beurteilende Eigentumsverletzung nicht vom Bestand einer Baubewilligung abhängt, zumal die\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nBeschwerdegegnerin nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich\nüber ihr Eigentum frei verfügen kann (Art. 641 Abs. 1 ZGB).\n\nbb) Zur glaubhaft zu machenden Verletzung des geltend gemachten Anspruchs erwog die Vorinstanz, unbestrittenermassen habe sich das Boot im\nZeitpunkt der Gesuchseinreichung im Bootshaus befunden und sei erst gestützt auf die superprovisorische Verfügung vom 27. März 2017 aus dem\nBootshaus herausgenommen worden. Damit habe die Verletzung des Eigentumsanspruchs der Beschwerdegegnerin (bzw. ihr Anspruch, dass das Boot\nnicht mehr im Bootshaus stationiert werde) als glaubhaft zu gelten. Zudem\nmüsste eine wiederkehrende Verletzung des Anspruchs befürchtet werden,\nfalls die superprovisorische Verfügung aufgehoben und das Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen abgewiesen würde (angefochtene Verfügung,\nE. 3.c).\n\nDer Beschwerdeführer wendet ein, weder im Gesuch der Beschwerdegegnerin noch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2017 werde behauptet, dass der Beschwerdeführer das Boot aus dem Bootshaus nicht entfernen werde. Er habe lediglich angekündigt, dass dies zu kurzfristig sei, zumal er einen Standplatz für das Boot organisieren müsse (unrichtige Sachverhaltsfeststellung; KG-act. 1, Rz. 11). Ausserdem sei die Argumentation der\nVorinstanz, wonach die Glaubhaftmachung der drohenden Verletzung dadurch erstellt sei, weil der Beschwerdeführer nach Erhalt der superprovisorischen Anordnung das Boot aus dem Bootshaus entfernt habe, nicht nachvollziehbar (KG-act. 1, Rz. 15).\n\nDer Beschwerdeführer hielt selber fest, dass er das Boot erst aufgrund der\nsuperprovisorischen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. März 2017 am 29. März 2017 aus dem Bootshaus entfernte\n(Vi-act. A.II.a, S. 7, 12). Damit ist glaubhaft, dass er das Boot im Zeitraum vom\n1. März 2017 (Ende des Mietverhältnisses) bis am 29. März 2017 im Boots-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nhaus beliess, d.h., dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin, über ihr Eigentum unbelastet verfügen zu können, verletzt wurde. Diese im Zeitpunkt der\nGesuchseinreichung bestehende Anspruchsverletzung genügt bereits als Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ZPO.\nDarüber hinaus stimmte der Beschwerdeführer zwar zu, während der Sanierungsarbeiten sein Boot an einen anderen Standplatz zu verbringen. Er ging\ndabei aber stets davon aus, dass es sich lediglich um eine vorübergehende\nUnterbringung des Bootes handeln sollte, weil das Mietvertragsverhältnis ungekündigt andauere und er nach der Sanierung sein Boot wieder in das\nBootshaus stellen könne (vgl. Vi-act. BB 1, S. 2: „… damit wir einen geeigneten temporären Platz für das Boot finden können.“ [im Original ohne Hervorhebung]). Die Wiederholungsgefahr ist somit auch dadurch indiziert, dass der\nBeschwerdeführer offenbar von Anfang an der Meinung war, sein Boot lediglich vorübergehend an einen anderen Standort zu verbringen. Damit ist auch\neine Wiederholungsgefahr glaubhaft.\n\nb) Der Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO kann rechtlicher\noder tatsächlicher Natur sein (BGE 127 III 132, E. 3) und muss drohen, darf\nalso noch nicht eingetreten sein (Sprecher, in: Basler Kommentar zur ZPO,\n3. Aufl., Basel 2017, N 28a zu Art. 261 ZPO; Zürcher, a.a.O., N 25 zu Art. 261\nZPO). Zudem muss der Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen sein. Dies ist\nder Fall, wenn glaubhaft ist, dass der Nachteil später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann (Sprecher, a.a.O., N 34 zu Art. 261 ZPO).\n\naa) Die Vorinstanz erachtete als Nachteil, dass die Vornahme der beabsichtigten Sanierungsarbeiten durch die Beschwerdegegnerin (bzw. deren Handwerker) nicht nur erschwert, sondern gar verunmöglicht würden, wenn der\nBeschwerdeführer das Boot weiterhin im Bootshaus beliesse (angefochtene\nVerfügung, E. 3.c). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe vor Vorinstanz nicht behauptet oder dargelegt geschweige denn\nglaubhaft gemacht, inwiefern ihr aus der bestrittenen Verletzung ein nicht\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}