{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a7062914a4429273b8a295551aca7ab5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_41", "Checksum": "ae1a58cf9e60d54c8f8d0aaafa9c426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Beschwerdeinstanz\nprüft also bloss die Rechtsanwendung mit der vollen Kognition. Unrichtig ist\ndie Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel,\nKommentar zu Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m.\nN 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Eine Rechtsfrage ist insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung\nder Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass\nund die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann wie erwähnt nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich\nist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem\noffenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in\nkeiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO mit\nHinw. auf BGEs; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfrage ist auch die Würdigung\nder Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie die\nFrage, was die Vertragsparteien beim Vertragsschluss dachten und wollten\n(Blickenstofer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO).\n\n3. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass\nein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist,\nund ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ndroht. Demnach ist glaubhaft zu machen, dass einerseits der Gesuchstellerin\nein materieller Anspruch zivilrechtlicher Natur zusteht (Verfügungsanspruch im\nRahmen der sog. Hauptsachenprognose) sowie anderseits ein Verfügungsgrund (mit Nachteilsprognose), nämlich eine Gefährdungslage und ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, vorliegt, und – wenn\nauch in Art. 261 ZPO nicht ausdrücklich genannt – dass die verlangte Massnahme zeitlich dringlich und verhältnismässig ist (vgl. Huber, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2016, N 17-24 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht hat sich mit\neiner vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, weil es sonst der Entscheidung in der Sache vorgreifen würde (Urteil BGer vom 24. Oktober 2006,\n4P.200/2006, E. 3.1).\n\na) Die durch Art. 261 ZPO geschützte Anspruchsverletzung kann in einer\nim Gesuchszeitpunkt bestehenden, andauernden Verletzung, in der erstmals\ndrohenden Verletzung oder in einer geschehenen Verletzung, deren Wiederholung droht, bestehen. Die Wiederholungsgefahr wird u.a. indiziert durch\nVerletzungen in der Vergangenheit. Grundsätzlich darf sie auch bejaht werden, falls die Gegenseite – ungeachtet konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholung – die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet\n(Zürcher, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 18\nzu Art. 261 ZPO).\n\naa) Im Hinblick auf den Hauptsacheanspruch der Beschwerdegegnerin (Verletzung ihrer Eigentumsrechte) prüfte die Vorinstanz (prima facie) die Gültigkeit der Kündigung vom 21. Dezember 2016 per Ende Februar 2017. Dabei\nhabe der Beschwerdeführer wie bereits im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen behauptet, es liege eine Wohnraummiete vor. Die\nSchlichtungsbehörde habe im Beschluss vom 3. März 2017 ausgeführt, dass\ndas Mietobjekt die Kriterien eines Wohnraumes nicht erfülle. Sodann dürften\ndie Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach das Bootshaus von ihm\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nzu einem Wohnraum ausgebaut worden sei, in Anbetracht des Ergebnisses\ndes Augenscheins der Schlichtungsbehörde vom 7. Februar 2017 als widerlegt betrachtet werden. Die Kündigung vom 21. Dezember 2016 erscheine\ndaher in hinreichend glaubhaft gemachter Weise gültig. Das Mietverhältnis sei\nsomit per Ende Februar 2017 beendet worden, sodass ab dem 1. März 2017\nkein Raum für die Anwendbarkeit von Art. 260 OR bestehe. Der Umstand, ob\neine behördliche Bewilligung für die Sanierungsarbeiten vorläge, sei nicht weiter von Bedeutung. Der aus dem Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin\nfliessende Anspruch, dass der Beschwerdeführer sein Boot ab dem 1. März\n2017 nicht mehr im vormaligen Mietobjekt stationiert habe, habe als glaubhaft\ngemacht zu gelten (angefochtene Verfügung, E. 3.b/c).\n\n"}