{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a7062914a4429273b8a295551aca7ab5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_41", "Checksum": "ae1a58cf9e60d54c8f8d0aaafa9c426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Massnahmen allgemein\n\n b) Für den Fall der Widerhandlung gegen die richterliche Verbotsanordnung gemäss Ziff. 1 lit. a vorstehend wird dem Gesuchsgegner\nhiermit, – gestützt auf Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343\nAbs. 1 lit. a ZPO –, Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams im\nSinne von Art. 292 StGB angedroht.\n\nÜberdies wird die Gesuchstellerin hiermit für den Fall der Widerhandlung des Gesuchsgegners gegen die richterliche Verbotsanordnung gemäss Ziff. 1 lit. a vorstehend, – gestützt auf Art. 335 ff.\nZPO, insbesondere gestützt auf Art. 267 ZPO in Verbindung mit\nArt. 337 ZPO und Art. 343 ZPO –, zusätzlich ermächtigt, das Boot\ndes Gesuchsgegners, amtliches Kennzeichen SZ yy, aus dem\nBootshaus der Gesuchstellerin herauszustellen oder durch Beizug\nDritter herausstellen zu lassen und/oder hierfür direkt polizeiliche\nHilfe in Anspruch zu nehmen. Die Gesuchstellerin hat die dadurch\nentstehenden Kosten vorzuschiessen, es wird ihr jedoch das entsprechende Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner eingeräumt.\n\nc) Der Eventualantrag des Gesuchsgegners, wonach die Anordnung\neiner vorsorglichen Massnahme von der Leistung einer durch die\nGesuchstellerin zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig zu\nmachen sei, wird abgewiesen.\n\n2. (Frist zur Klageeinreichung)\n\n3. Hinsichtlich der Prozesskoten, bestehend aus den Gerichtskosten\nund der Parteientschädigung (cf. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wird, für das\ngesamte Verfahren (d.h. Prozess Nr. ZES 2017 34 und ZES 2017\n34a), im Sinne der Erwägungen was folgt angeordnet:\n\na) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1‘500.00 festgesetzt, zur Gänze\ndem Gesuchsgegner auferlegt, wobei der Kostenbezug, - in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO –, verrechnungsweise über den\nvon der Gesuchstellerin in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss erfolgt und ihr dafür im Umfange dieser Fr. 1‘500.00 das\nRückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner eingeräumt wird.\n\nb) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 150.00 ausserrechtlich zu entschädigen.\n\n4. (Rechtsmittel und Dahinfallen der Klagefrist)\n\n5. (Zustellung).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nc) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Es seien die Ziffern 1 a/b/c und 3 a/b der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Es sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen und alle bereits angeordneten Massnahmen seien aufzuheben.\n\n3. Eventualiter: Es sei eine vorsorgliche Massnahme von der Leistung einer Sicherheit in der Höhe von vorerst Fr. 4‘000.-- mit Bezug\nauf den Schaden des Beschwerdeführers abhängig zu machen.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin\ndie vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7).\n\n2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur zulässig, wenn der\nStreitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens\nFr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der\nStreitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO).\nLautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den\nStreitwert fest, sofern sich die Parteien nicht einig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).\nVorliegend äusserten sich weder die Parteien noch die Vorinstanz zur Streitwertberechnung (vgl. angefochtene Verfügung, E. 7). Sowohl die nicht substantiierten und unbezifferten Kosten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Verzögerung der Sanierung als auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden durch die anderweitige Unterbringung des\nBootes (vgl. Vi-act. A.IIa, S. 12 ff.) liegen (schätzungsweise) unter der Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.00, sodass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}